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Zur Zuweisung im Referendariat

Landesweit gibt es neun Gymnasial-Seminare mit sehr unterschiedlichen Aufnahmekapazitäten. Bei der Bewerbung um eine Zulassung zum Referendariat können Bewerbende vier Wunschseminare angeben. Ob sie dem gewünschten Seminarstandort tatsächlich zugewiesen werden, hängt u. a. entscheidend von Sozialpunkten ab, weil es einzelne Seminarstandorte gibt, die deutlich stärker nachgefragt sind. Zu der Sozialpunkteregelung erfahren Sie Grundsätzliches bei Ihrer Anmeldung über das Regierungspräsidium.

Alle relevanten Informationen für eine Zuweisung müssen dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 15. Juni eines Jahres mitgeteilt worden sein. Dort werden dann die Sozialpunkte verteilt, das Seminar hat darauf keinen Einfluss. Wer nicht auf der Zuweisungsliste für ein Seminar steht, hat nur eine Chance, dort noch aufgenommen zu werden, wenn sich nach dem Anmeldetermin 15. Juni noch wirklich sozialpunktrelevante Änderungen eingestellt haben (z. B. Schwangerschaft).

Generell geht das Ministerium bei der Verteilung auf die Seminarstandorte von einer ca. 20%-igen Rücktrittsquote je Seminar aus. Es gibt aber Seminare – und dazu gehört das Seminar Freiburg –, bei denen die Rücktrittsquote realiter oft nur maximal 10% beträgt. Insofern gibt es in Freiburg durch Rücktritte keine freien Plätze und es werden keine Wartelisten geführt, weil eine deutliche Anzahl von Rücktritten systembedingt erst einmal notwendig ist, um überhaupt auszubilden zu können. Umgekehrt kann vom Seminarleiter niemand aus anderen Seminaren angefordert werden, der Freiburg nicht zugewiesen wurde.

Die Änderungen einer Seminar- oder Schulzuweisung ist nur möglich,

  • wenn eine offenkundig irrtümliche Nicht-Beachtung von Sozialpunkten vorliegt (jemand war zum Zeitpunkt der Antragstellung verheiratet, hat dies auch angegeben, aber keine Sozialpunkte erhalten) oder
  • wenn der Eintritt einer sozialpunktrelevanten Änderung nach Anmeldeschluss für das Referendariat eingetreten (nachgewiesene zwischenzeitliche Heirat; Schwangerschaft; neu attestierte Schwerbehinderung o.ä.).

Hat sich hingegen nicht offiziell nachweisbar der Sozialpunktestatus geändert, so wird auch an der entsprechenden Einschätzung durch das Regierungspräsidium nichts geändert. Es ist somit nicht sinnvoll, einen Begründungszusammenhang noch einmal gegenüber dem Seminar anzuführen, wenn dieselbe Begründung bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung beim Regierungspräsidium gestellt wurde.

Eine Aufgebotsbescheinigungen und Erklärungen zur Heiratsabsicht begründet keine Änderung des Sozialpunktestatus. Wer bis zum 10. Dezember die Heirat nicht durch eine Urkundenkopie nachgewiesen hat, kann zum Januar keine entsprechende Beachtung finden.
Der Verheiratetenstatus begründet dann keinen Anspruch auf eine bestimmte Seminarzuweisung, wenn beide Ehepartner ihr Referendariat beginnen oder wenn ein Bewerber mit Ehepartner/in von außerhalb nach Baden-Württemberg zieht.
Folgende Begründungen können weder bei einer Seminar- noch bei einer Schulzuweisung berücksichtigt werden:

  • eine privat eingegangene Verpflichtung (Eigentumswohnung, Pflege eines Tieres o.ä.);
  • eine Mitgliedschaft in einem Verein;
  • der Erhalt einer vertrauten Umgebung;
  • die Pflege privater bzw. verwandtschaftlicher Beziehungen;
  • der privat begründete Wunsch, sich in einem bestimmten Gebiet zu verorten;
  • eine materielle Besserstellung bei einer anderen Seminar- oder Schulzuweisung;
  • eine Promotion;
  • eine noch ausstehende Prüfung in einem dritten Fach.

Wenn trotz aller benannten Einschränkungen ein Wechsel eines zugewiesenen Seminars oder einer zugewiesenen Schule angestrebt wird, so muss der Wechsel bei dem Seminar beantragt werden, dem man zugewiesen wurde. Bei einer Antwort auf einen solchen Antrag muss mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen gerechnet werden. Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich darauf einzustellen, dass ein solcher Wechsel in der Regel nicht gelingen kann.

Verteilung auf die Schulen

Eine Bewerbung von künftigen Referendarinnen und Referendaren direkt an einer Schule ist nicht vorgesehen. Nur so kann der Ballungsraum Freiburg geschützt werden. Zudem haben die Kinder und Jugendlichen all unserer Ausbildungsschulen, also auch die im peripheren Einzugsgebiet des Seminars, einen Anspruch auf eine solide Lehrerversorgung. Der Seminarleiter muss zudem aus den verschiedensten dienstlichen Gründen freie Hand für die Zuweisung an Ausbildungsschulen haben.

Die Zuweisung an die Ausbildungsschule verantwortet der Seminarleiter, nicht das Regierungspräsidium. Beachten Sie, dass bei dem hochkomplexen Vorgang höchst unterschiedliche und oft übergeordnete Aspekte berücksichtigt werden müssen. Diese machen Lösungen, die aus Sicht einer zukünftigen Referendarin/ eines zukünftigen Referendars nahe zu liegen scheinen, meistens nicht möglich.

Mit der Zuweisung an ein Seminar sind die Sozialpunktansprüche erfüllt. Wer dem Seminar Freiburg zugewiesen wurde, muss deshalb erst einmal grundsätzlich damit rechnen, dass ihr/sein schulischer Ausbildungsplatz an jeder der 52 Schulen im Einzugsgebiet des Seminars sein kann. Diese Voraussetzung gilt auch für Verheiratete und wer vor dem Beginn des Referendariats aus persönlichen Gründen einen Umzug vornimmt, kann daraus später leider keinen Anspruch auf eine wohnortnahe Schule ableiten. Es ist der Seminarleitung sehr wohl bewusst, dass es durch die Schulzuweisung bei den notwendigen Anfahrten zur Schule zu Unterschieden der Belastung innerhalb der gesamten Referendargruppe kommen kann. Grundsätzlich, insbesondere aber angesichts der großen Bewerberzahl, lässt sich dies leider nicht vermeiden.

Ihre Schulzuweisung erfahren Sie mit dem offiziellen Anschreiben des Regierungspräsidiums. Dies ist landeseinheitlich festgelegt und erfolgt nicht vor Anfang November. Voranrufe im Regierungspräsidium oder im Seminar sind leider zwecklos. Selbst nach der ersten Schulzuweisung kann es in Einzelfällen aus dienstlichen Gründen noch zu einer Änderung der Zuweisung bis in den Dezember hinein kommen.

Bedenken Sie bitte:

Am Seminar Freiburg gehen wir davon aus, dass eine akademische Berufstätigkeit wie das Referendariat den gleichen Bedingungen unterliegt, wie es in Betrieben und Unternehmen der freien Wirtschaft üblich ist. Ihre berufliche Tätigkeit im Referendariat und nach der Einstellung verlangt regelmäßig Ihre ganztägige berufliche Anwesenheit samt Abendveranstaltungen sowie die auch kurzfristige zusätzliche Terminierung von Veranstaltungen. Das Austarieren der klaren und von uns primär gesetzten beruflichen Anforderungen mit den privaten Interessen fällt in die individuelle Verantwortung, nicht in die des Arbeitgebers oder Ausbildungsleiters.
Etwa Mitte Dezember erhalten Sie einen Zugang zu den seminarinternen Intranet-Seiten. Wir bemühen uns, sie möglichst frühzeitig (in der Regel bis zum 15.12. eines Jahres) über alle für Sie wichtigen Termine zu informieren. Dennoch können sich auch noch kurzfristig Verschiebungen ergeben. Gehen Sie in Freiburg bitte grundsätzlich davon aus, dass Sie am Montagnachmittag und Dienstag im Seminar gebunden sind. Dies schließt einzelne Termine an anderen Tagen nicht aus.
Bis Mitte Dezember können wir in der Regel auch die detaillierten Kurs- und Veranstaltungspläne herausgeben. Diese werden auf der seminarinternen Seite (Referendare) unter „Kurs 20XX/20XX“ eingestellt. Sind sie dort für Sie noch nicht zu lesen, so wird noch an ihnen gearbeitet.
Bitte sehen Sie davon ab, im Seminar anzurufen und nachzufragen, wann welche Veranstaltungen liegen. Bei der hohen Zahl der Auszubildenden müssen wir auf unsere Arbeitsfähigkeit achten. Dies gilt auch für Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner im Regierungspräsidium.

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